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#5724
Hinweis: Im Anhang befindet sich eine inoffizielle Übersetzung der Anwaltsgebührenordnung der Föderation Bosnien und Herzegowina (vollständiger Titel: Gebührenordnung über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit von Rechtsanwälten).

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Gemäß Artikel 27 des Rechtsanwaltsgesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 01/25) und Artikel 55 der Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina, hat die Vollversammlung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina auf ihrer Sitzung am 31.05.2025 folgende Tarifordnung erlassen:


ANWALTSGEBÜHRENORDNUNG DER FÖDERATION BOSNIEN UND HERZEGOWINA / ANWALTSTARIF FBiH

RECHTSANWALTSTARIFORDNUNG DER FÖDERATION BOSNIEN UND HERZEGOWINA (TARIF ÜBER DIE HONORARE UND KOSTENERSTATTUNGEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER RECHTSANWÄLTE DER FÖDERATION BIH 2025)

(Gebührenordnung über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit von Rechtsanwälten in der Föderation Bosnien und Herzegowina – 2025)

Veröffentlicht im „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 42/2025 aus dem Jahr 11.06.2025

Wert eines Punktes: 5,60 KM (2,86 EUR)


Artikel 1

Der Tarif über die Vergütung und Kostenerstattung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten (im Folgenden: Tarif) regelt die Höhe der Vergütung und der Kosten, die dem Rechtsanwalt zustehen, sofern nicht durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten etwas anderes vereinbart wurde.
Artikel 2

Dem Rechtsanwalt steht eine Vergütung für die Ausarbeitung von Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zu, und zwar:

a) Strafanzeige – 150 Punkte,
b) Antrag auf Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche – 100 % der Vergütung gemäß Artikel 15,
c) Antrag auf Entschädigung wegen unbegründeter Verurteilung – Vergütung gemäß Artikel 15,
d) Begründeter Schriftsatz vor und während der Untersuchung, nach Anklageerhebung und während des gesamten Strafverfahrens – 50 % der Vergütung gemäß Artikel 4 Absatz 1,
e) Vorläufiger Einwand gegen die Anklage – Vergütung gemäß Artikel 4 Absatz 1,
f) Antrag auf Strafaufschub, bedingte Entlassung, Löschung der Verurteilung und Rehabilitation, Gnadengesuch, Schriftsatz im Zusammenhang mit dem Wegfall der Sicherungsmaßnahme – 150 Punkte,
g) Einsichtnahme in die Gerichts- oder Staatsanwaltsakte oder Beweiserhebung zur Verteidigung – 50 % der Vergütung gemäß Artikel 4 Absatz 1,
i) Besuch im Gefängnis oder in der Untersuchungshaft – Vergütung nach Zeitaufwand ab dem Zeitpunkt des Betretens bis zum Verlassen der Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1, zuzüglich der Kosten gemäß Artikel 40,
k) Alle anderen Schriftsätze (Anträge, Gesuche, Mitteilungen, Stellungnahmen, Schreiben usw.) – 30 Punkte.
Artikel 3

Für die Teilnahme an der Untersuchung als Verteidiger während der Vernehmung des Beschuldigten, als Vertreter des Geschädigten oder als Rechtsberater des Zeugen, steht dem Rechtsanwalt eine Vergütung wie für die Verteidigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu, sowie eine zusätzliche Vergütung von 20 Punkten für jede weitere angefangene Stunde.

Für die Teilnahme als Verteidiger an Beweiserhebungen in der Untersuchung (Durchsuchung von Wohnungen, Räumen, Personen usw.) steht dem Rechtsanwalt 50 % der Vergütung nach Absatz 1 sowie eine Stundenvergütung gemäß Absatz 1 zu.

Für Maßnahmen außerhalb von Gerichts-, Staatsanwalts- und Ermittlungsdienststellen steht dem Anwalt neben der Stundenvergütung auch die Vergütung gemäß Absatz 1 sowie eine Kostenerstattung gemäß Artikel 40 zu.

Defense of Suspects or Accused Persons

Verteidigung des Verdächtigen bzw. Angeklagten

Artikel 4

Für die Verteidigung des Angeklagten (natürliche oder juristische Person) vor dem Ermittlungsrichter (in der Ermittlungsphase), dem Richter für die vorbereitende Anhörung und bei der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht sowie bei Anhörungen bezüglich der Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungshaft und von Einschränkungsmaßnahmen, steht dem Rechtsanwalt in Strafverfahren folgende Vergütung zu:

a) bei Straftaten mit einer Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – 120 Punkte;

b) bei Straftaten mit einer Strafandrohung von 3 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe – 180 Punkte;

c) bei Straftaten mit einer Strafandrohung von 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe – 240 Punkte;

d) bei Straftaten, für die keine Höchstgrenze der Strafandrohung festgelegt ist – 480 Punkte.

Für die Verteidigung des Angeklagten in der Sitzung des zweitinstanzlichen Gerichts erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Absatz 1, abhängig von der Höhe der angedrohten Strafe.

Für die Verteidigung des Angeklagten (natürliche oder juristische Person) bei der Hauptverhandlung vor dem zweitinstanzlichen Gericht erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Absatz 1, abhängig von der Höhe der angedrohten Strafe.

Wenn eine Hauptverhandlung oder Sitzung länger als einen Tag dauert, erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Absätzen 1–3 dieses Artikels für jeden Tag.

Für die Verteidigung des Angeklagten bei der vorbereitenden Sitzung (Statuskonferenz) erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung oder Sitzung erhält der Rechtsanwalt zusätzlich zu der Vergütung gemäß Absatz 1–3 für jede weitere angefangene Stunde der Hauptverhandlung oder Sitzung 20 Punkte.

Für die Teilnahme an Rekonstruktionen, Ortsbesichtigungen und anderen Handlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes erhält der Rechtsanwalt zusätzlich zur Vergütung gemäß diesem Artikel eine Kostenerstattung gemäß Artikel 40.

Falls nach Anklageerhebung, aber vor Beginn der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Verfahren eingestellt oder die Hauptverhandlung verschoben wird, erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß diesem Artikel.

Für die Anwesenheit bei der Urteilsverkündung erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Absatz 1–3.

Artikel 5

Vertritt oder verteidigt der Rechtsanwalt mehrere Personen in einem Strafverfahren, erhält er für jeden Mandanten 100 % der Vergütung gemäß den Bestimmungen dieser Tarifordnung.

Vertretung des Geschädigten und Rechtsberatung von Zeugen

Artikel 6

Für die Vertretung des Geschädigten bei der Hauptverhandlung oder Sitzung vor dem erst- oder zweitinstanzlichen Gericht erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Artikel 4.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Rechtsberater von Zeugen bei der Hauptverhandlung oder Sitzung vor dem erst- oder zweitinstanzlichen Gericht erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Artikel 4.

Verteidigung Minderjähriger

Artikel 7

Für die Verteidigung Minderjähriger erhält der Rechtsanwalt:

a) vor Einleitung und während des vorbereitenden Verfahrens – 100 Punkte;

b) bei der Hauptverhandlung oder Sitzung – 150 Punkte.

Für alle anderen Handlungen im Verfahren gegen Minderjährige erhält der Rechtsanwalt die Vergütung wie für die Verteidigung gemäß Artikel 4.

Rechtsmittel

Artikel 8

Für die Erstellung einer Berufung gegen ein Urteil (für den Angeklagten oder den Geschädigten) erhält der Rechtsanwalt 125 % der Vergütung gemäß Artikel 4, Absatz 1.

Für die Erstellung einer Erwiderung auf eine Berufung gegen ein Urteil erhält der Rechtsanwalt 80 % der Vergütung gemäß dem vorherigen Absatz.

Für die Erstellung einer Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft, die Anwendung erzieherischer Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen, die Anordnung oder Verlängerung von Einschränkungsmaßnahmen, die Einweisung in eine Heil- oder psychiatrische Anstalt, die Beschlagnahme von Gegenständen und andere Entscheidungen sowie gegen Kostenentscheidungen erhält der Rechtsanwalt 100 % der Vergütung gemäß Artikel 4, Absatz 1.

Für die Erstellung von Rechtsmitteln mit kurzen Fristen (24 Stunden oder 3 Tage) gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung, wenn der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende fällt, also die Frist am Montag endet, erhält der Rechtsanwalt zusätzlich 25 % der Vergütung gemäß diesem Artikel.

Für die Erstellung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Beschwerden gegen Entscheidungen, die einen solchen Antrag ablehnen, erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Artikel 4, Absatz 1.

Für die Erstellung von Antworten auf Anträge gemäß dem vorherigen Absatz erhält der Rechtsanwalt 75 % der Vergütung gemäß dem vorherigen Absatz.

Artikel 9

Befindet sich der Verdächtige oder Angeklagte in Untersuchungshaft, erhöht sich die nach der Tarifordnung vorgesehene Vergütung für den Rechtsanwalt um 25 % für jede einzelne Handlung.

Für die Beauftragung von Ermittlern oder Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet erhöht sich die nach der Tarifordnung vorgesehene Vergütung für den Rechtsanwalt um 20 % für jede einzelne Handlung.

Artikel 10

Nimmt ein Rechtsanwalt an Anhörungen zur Festsetzung der Untersuchungshaft oder an anderen unaufschiebbaren Handlungen gemäß Artikel 3 und 4 außerhalb der regulären Arbeitszeit des Gerichts oder an arbeitsfreien Tagen teil, erhöht sich die Vergütung gemäß Artikel 3 und 4 zusätzlich um 25 % für jede einzelne Handlung.

Schuldverhandlungen, Verständigung im Strafverfahren und Einlassung zur Schuld

Artikel 11

Für die Initiierung und Teilnahme an Schuldverhandlungen eines Verdächtigen erhält der Rechtsanwalt die Vergütung wie für die Verteidigung gemäß Artikel 4, Absatz 1.

Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Einlassung des Angeklagten zur Schuld erhält der Rechtsanwalt 70 % der Vergütung gemäß Artikel 4, Absatz 1.

Für den Abschluss einer Verständigung im Strafverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung von 50 % der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vergütung.

Für die Verteidigung in der Anhörung zur Prüfung der Verständigung im Strafverfahren erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Artikel 4.

Schließt das Gericht die Hauptverhandlung ab und hält unmittelbar danach eine Anhörung zur Prüfung der Verständigung im Strafverfahren ab, erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Artikel 4 für die Verteidigung in der Hauptverhandlung sowie zusätzlich 50 % der im vorherigen Absatz genannten Vergütung.

Besonders umfangreiche oder schwere Strafsachen

Artikel 12

In besonders umfangreichen oder schweren Strafsachen erhält der Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren oder einzelne Abschnitte des Verfahrens eine Pauschalvergütung, die höchstens das Doppelte der vorgesehenen Vergütung beträgt.

II. VERFAHREN IN ORDNUNGSWIDRIGKEITENSACHEN

Artikel 13

Für die Verteidigung und Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für jeden weiteren Verhandlungstag erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Artikel 15. Die Bemessungsgrundlage der Vergütung richtet sich nach der höchstmöglichen vorgeschriebenen Strafe, jedoch mindestens 100 Punkte, beziehungsweise mindestens 200 Punkte in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Für die Erstellung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhält der Rechtsanwalt 125 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Für die Erstellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Artikel 14

Vertritt oder verteidigt ein Rechtsanwalt mehrere Personen in einem Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, erhält er für jeden Mandanten eine Vergütung von 100 % gemäß den Bestimmungen dieser Tarifordnung.

Zusätzlich zur Vergütung gemäß Artikel 13 hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung der Auslagen gemäß Artikel 40.

III. ZIVILVERFAHREN Grundlage der Vergütungsberechnung

Artikel 15

Für die Berechnung der Vergütung im Zivilverfahren gilt folgende Tabelle:

0,00 KM bis 5.000,00 KM: 80 Punkte 5.000,01 KM bis 10.000,00 KM: 120 Punkte 10.000,01 KM bis 30.000,00 KM: 240 Punkte 30.000,01 KM bis 50.000,00 KM: 360 Punkte 50.000,01 KM bis 75.000,00 KM: 480 Punkte 75.000,01 KM bis 100.000,00 KM: 600 Punkte über 100.000,00 KM: 600 Punkte plus 4 Punkte für jede weiteren angefangenen 1.000,00 KM, jedoch maximal 3.000 Punkte, bzw. 5.000 Punkte in Handelssachen

Artikel 16

Für die Berechnung der Vergütung im Zivilverfahren in Angelegenheiten der kommunalen Dienstleistungen, Wasserversorgung, Stromversorgung, Wärmeversorgung, Telekommunikationsdienste, Müllentsorgung, Rücklagenbildung, Gebäudeunterhalt und Gebühren jeder Art gilt folgende Tabelle:

0,00 KM bis 100,00 KM: 30 Punkte 100,01 KM bis 500,00 KM: 40 Punkte 500,01 KM bis 1.000,00 KM: 50 Punkte 1.000,01 KM bis 5.000,00 KM: 70 Punkte 5.000,01 KM bis 20.000,00 KM: 100 Punkte über 20.000,01 KM: 120 Punkte

Anwendung der Bemessungsgrundlage

Artikel 17

Bei der Berechnung einzelner Handlungen im Verfahren erhält der Rechtsanwalt:

100 % der Vergütung gemäß Artikel 15 bzw. 16 für:

a) Klage und Widerklage, b) Erwiderung auf Klage und Widerklage, c) Vertretung in vorbereitenden Sitzungen, d) Vertretung in Hauptverhandlungen, e) Vertretung bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, f) Beschwerden gegen Sicherungsmaßnahmen, g) Handlungen im Schiedsverfahren, h) Handlungen im Mediationsverfahren, i) separate Vergütung für gleichzeitige Behandlung von Klage und Widerklage.

150 % der Vergütung für:

a) Berufungen gegen Urteile und Entscheidungen, b) Vertretung vor dem Berufungsgericht, c) außerordentliche Rechtsmittel, d) Klage gegen Schiedsurteile.

200 % der Vergütung für:

a) internationale Schiedsverfahren, b) Vorschläge zur Klärung strittiger Rechtsfragen.

75 % der Vergütung für:

a) Vertretung bei Ortsterminen, b) Erwiderung auf Berufungen, c) Antworten auf außerordentliche Rechtsmittel, d) Anträge auf Sicherungsmaßnahmen, e) Vorschläge und Antworten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

50 % der Vergütung für ausführliche Schriftsätze, Vertretung bei Beweisaufnahme, Beschwerden gegen Entscheidungen und Antworten darauf sowie Anträge auf ergänzende Urteile.

25 % der Vergütung bei kurzfristiger Absage von Terminen.

Für Verfahren ohne bestimmten Streitwert (z.B. Scheidung, Vaterschaft, Arbeitsrecht) gilt ein Streitwert von 10.001,00 KM.



IV. VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

Artikel 18

Im Vollstreckungsverfahren bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung die Summe der Hauptforderung, der fälligen Zinsen, der Kosten des Zivilverfahrens und anderer Nebenforderungen; die Vergütung wird auf Grundlage von Artikel 15 bzw. 16 berechnet.

Bei der Berechnung einzelner Handlungen im Vollstreckungsverfahren steht dem Rechtsanwalt zu:

100 % der Vergütung gemäß Artikel 15 bzw. 16 für folgende Handlungen:

a) Ausarbeitung von Vollstreckungsanträgen und Anträgen auf Gegenmaßnahmen, b) Ausarbeitung von Einwendungen gegen Vollstreckungsbeschlüsse (einschließlich Einwendungen Dritter), c) Ausarbeitung von Beschwerden gegen Beschlüsse (einschließlich Beschwerden Dritter), d) Vertretung bei jeglicher Anhörung im Vollstreckungsverfahren und Durchführung sonstiger Maßnahmen im Rahmen der Vollstreckung.

50 % der Vergütung für folgende Handlungen:

a) Ausarbeitung eines begründeten Schriftsatzes, b) Ausarbeitung von Antworten auf Einwendungen und Beschwerden.

V. INSOLVENZ- UND LIQUIDATIONSVERFAHREN

Artikel 19

Die Grundlage für die Vergütung für die Ausarbeitung eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger richtet sich nach der Höhe der Forderung gemäß Artikel 15 der Tarifordnung.

Die Grundlage für die Vergütung für die Ausarbeitung eines Insolvenzantrags oder eines Liquidationsantrags durch einen zukünftigen Schuldner richtet sich nach dem Stammkapital der Gesellschaft, gegen die das Verfahren beantragt wird, wobei die Vergütung gemäß Artikel 15 mindestens 240 Punkte beträgt.

Für die Vertretung in Anhörungen im Insolvenz- oder Liquidationsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese richtet sich, wenn der Gläubiger vertreten wird, nach dem Wert der Forderung des Gläubigers; bei Vertretung des Schuldners richtet sie sich nach dem Gesamtwert der angemeldeten Forderungen bei Prüfungsterminen bzw. nach dem Gesamtwert der anerkannten Forderungen bei Berichtsterminen.

Für die Ausarbeitung von Rechtsmitteln erhält der Rechtsanwalt, abhängig davon, ob er den Gläubiger oder den Schuldner vertritt, 125 % der Vergütung gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels.

VI. AUSSERSTREITIGES VERFAHREN

Artikel 20

Für die Ausarbeitung von Schriftsätzen zur Einleitung des Verfahrens sowie für die Teilnahme an der Anhörung steht dem Rechtsanwalt folgende Vergütung zu:

in bewertbaren Fällen 50 % der Vergütung gemäß Artikel 15,

in nicht bewertbaren Fällen 100 Punkte.

Für die Ausarbeitung eines begründeten Schriftsatzes, die Ausarbeitung von Antworten auf Rechtsmittel sowie die Teilnahme an Anhörungen, bei denen aus prozessualen Gründen keine Verhandlung stattfand, erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Für die Ausarbeitung von Rechtsmitteln erhält der Rechtsanwalt 125 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

VII. GRUNDBUCHVERFAHREN

Artikel 21

Für die Ausarbeitung von Grundbuchanträgen über Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Vermerk eines Rechts erhält der Rechtsanwalt 80 Punkte.

Für die Ausarbeitung eines begründeten Schriftsatzes während des Verfahrens erhält der Rechtsanwalt 40 Punkte.

Für die Ausarbeitung von Rechtsmitteln erhält der Rechtsanwalt 120 Punkte.

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 35 Absatz 1 dieser Tarifordnung für die Zeit, die zur Erstellung eines Vertrags, Beschlusses oder einer Urkunde erforderlich war, welche die rechtliche Grundlage für die beantragte Eintragung darstellt. Die maximal anrechenbare Zeit beträgt 8 Stunden pro Vertrag, Beschluss oder Urkunde.

VIII. VERWALTUNGSVERFAHREN

Artikel 22

Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, eines begründeten Schriftsatzes, eines Vollstreckungsantrags sowie für die Vertretung steht dem Rechtsanwalt folgende Vergütung zu:

in bewertbaren Fällen: gemäß Artikel 15,

in nicht bewertbaren Fällen: 100 Punkte.

Für die Ausarbeitung von Einwendungen oder Beschwerden sowie für die Vertretung vor der zweiten Instanz erhält der Rechtsanwalt 125 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Für die Ausarbeitung außerordentlicher Rechtsmittel erhält der Rechtsanwalt 150 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

IX. VERWALTUNGSGERICHTSVERFAHREN

Artikel 23

Für die Ausarbeitung von Klagen, Klageerwiderungen, Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung, Anträgen zum Schutz der Freiheiten und Rechte, Anträgen auf Vollstreckung eines Urteils sowie für die Vertretung bei der Anhörung erhält der Rechtsanwalt:

in bewertbaren Fällen: Vergütung gemäß Artikel 15,

in nicht bewertbaren Fällen: 200 Punkte.

Für die Ausarbeitung von Rechtsmitteln, Anträgen auf außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und Anträgen auf Gesetzmäßigkeitskontrolle erhält der Rechtsanwalt 125 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Für die Ausarbeitung begründeter Schriftsätze und Antworten auf Rechtsmittel erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

X. VERFAHREN ZUR EINTRAGUNG IM REGISTER DER WIRTSCHAFTSSUBJEKTE

Artikel 24

Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Eintragung der Gründung oder Änderung von Daten sowie für die Ausarbeitung eines begründeten Schriftsatzes im laufenden Verfahren erhält der Rechtsanwalt 80 Punkte.

Für die Ausarbeitung einer Beschwerde erhält der Rechtsanwalt 120 Punkte.

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 35 Absatz 1 dieser Tarifordnung für die Zeit, die zur Erstellung eines Vertrags, Beschlusses oder einer Urkunde erforderlich war, die die rechtliche Grundlage für den Eintragungsantrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels bildet. Die maximal anrechenbare Zeit beträgt 8 Stunden pro Dokument.

XI. VERFAHREN VOR DEN VERFASSUNGSGERICHTEN

Artikel 25

Für die Ausarbeitung einer Verfassungsbeschwerde zur Einleitung eines Verfahrens vor den Verfassungsgerichten erhält der Rechtsanwalt:

in bewertbaren Fällen: 200 % der Vergütung gemäß Artikel 15,

in nicht bewertbaren Fällen: 300 Punkte.

Für die Ausarbeitung anderer Schriftsätze während des Verfahrens erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Für die Vertretung und Teilnahme an der Anhörung erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Absatz 1.



XII. VERFAHREN VOR DEM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Artikel 26

Für die Ausarbeitung eines Antrags zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie für einen Antrag auf Überprüfung eines Urteils erhält der Rechtsanwalt:

in bewertbaren Fällen: 400 % der Vergütung gemäß Artikel 15,

in nicht bewertbaren Fällen: 600 Punkte.

Für die Ausarbeitung weiterer Schriftsätze während des Verfahrens (z. B. Antrag auf Auslegung des Urteils, Antrag auf Berichtigung eines Fehlers) erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Absatz 1.

Für die Vertretung und Teilnahme an der Anhörung erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Absatz 1.

XIII. VERFAHREN VOR DEM ARBEITGEBER UND VERTRETUNG IN DISZIPLINARVERFAHREN

Artikel 27

Für die rechtliche Unterstützung eines Arbeitnehmers (z. B. Ausarbeitung eines begründeten Schriftsatzes, Antrag auf Rechtsschutz) erhält der Rechtsanwalt 100 Punkte.

Wenn beim Arbeitgeber ein Disziplinarverfahren vorgesehen ist, erhält der Rechtsanwalt für die Verteidigung im Disziplinarverfahren 120 Punkte.

Für die Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen bei Vertretung des Arbeitgebers erhält der Rechtsanwalt 150 Punkte.

Zusätzlich zu den genannten Vergütungen hat der Rechtsanwalt für jede durchgeführte Handlung gemäß diesem Artikel Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung gemäß Artikel 35 Absatz 2 dieser Tarifordnung, abhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand, jedoch maximal für 8 Stunden pro Handlung.

Artikel 28

Für die Vertretung oder Verteidigung in anderen Disziplinarverfahren erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Artikel 27.

XIV. VERFAHREN ZUR ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE

Artikel 29

Für die Ausarbeitung von Beschwerden im Rahmen öffentlicher Auftragsvergaben erhält der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß Artikel 15, wobei als Streitwert der Wert des Auftrags bzw. des angefochtenen Teils (Los) zugrunde gelegt wird.

Für die Ausarbeitung sonstiger Schriftsätze oder Handlungen in diesen Verfahren erhält der Rechtsanwalt 25 % der Vergütung gemäß Artikel 15.

XV. NICHT BEWERTBARE ANGELEGENHEITEN

Artikel 30

In nicht bewertbaren Angelegenheiten, die nicht durch andere Bestimmungen dieser Tarifordnung geregelt sind und deren Streitwert nicht anderweitig feststellbar ist, erhält der Rechtsanwalt für jede Handlung folgende Vergütung:

im erstinstanzlichen Verfahren: 120 Punkte,

im zweitinstanzlichen Verfahren: 180 Punkte,

in Verfahren mit außerordentlichen Rechtsmitteln: 240 Punkte.

XVI. SONSTIGE VERFAHREN

Artikel 31

Für die Ausarbeitung begründeter Schriftsätze (Anträge, Mahnungen) und die Vertretung in Verfahren vor einem gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren (z. B. Schadenersatzforderungen gegen Staat, Entitäten, Kantone, Gemeinden, Versicherungen oder andere natürliche und juristische Personen; Verfahren vor Enteignungen; Mahnungen an Schuldner etc.) erhält der Rechtsanwalt 50 % der Vergütung gemäß Artikel 15.

XVII. SONSTIGES

Ausarbeitung von Urkunden, Verträgen oder Entscheidungen

Artikel 32

Für die Ausarbeitung sonstiger Urkunden, Entscheidungen oder Verträge, die nicht durch andere Bestimmungen dieser Tarifordnung geregelt sind, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 35 Absatz 1, wobei der Zeitaufwand auf maximal 8 Stunden pro Dokument beschränkt ist.

Schriftverkehr

Artikel 33

Für die Ausarbeitung nicht begründeter Schreiben an die Partei, Gegenseite oder andere Beteiligte erhält der Rechtsanwalt 30 Punkte.

Einholung von Klauseln und anderen Unterlagen

Artikel 34

Für die Einholung von Rechtskraft- oder Vollstreckungsklauseln zu Entscheidungen erhält der Rechtsanwalt 15 Punkte.

Für die Einholung von Auszügen aus Grundbüchern oder Registern wirtschaftlicher Subjekte oder anderen Unterlagen erhält der Rechtsanwalt 30 Punkte.

Vergütung für aufgewendete Zeit

Artikel 35

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf 30 Punkte für jede angefangene halbe Stunde in folgenden Fällen:

a) Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen mit der Partei, Gegenseite oder anderen Beteiligten zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen, b) mündliche und schriftliche rechtliche Stellungnahmen und Beratung, c) bei Besprechungen oder Stellungnahmen in einer Fremdsprache erhöht sich die Vergütung um 100 %, d) für die Ausarbeitung von Verträgen, Entscheidungen und Urkunden gemäß den Artikeln 21, 24 und 32 dieser Tarifordnung.

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf 10 Punkte für jede angefangene halbe Stunde in folgenden Fällen:

a) Akteneinsicht in allen Verfahren (außer Strafverfahren) oder Einsicht in Grundbücher, Register oder andere öffentliche Bücher, b) Wartezeiten auf Verhandlungen oder während der Beratung durch das Gericht, Abwesenheit vom Büro wegen Reisen etc., jedoch maximal 8 Stunden pro Tag, c) alle sonstigen rechtlichen Handlungen, für die keine andere Vergütungsregelung gemäß Tarif oder Vertrag vorgesehen ist.

Vertretung mehrerer Personen und gegen mehrere Personen

Artikel 36

Wenn der Rechtsanwalt im selben Verfahren mehrere Personen vertritt oder gegen mehrere Personen auftritt, steht ihm eine Erhöhung der Grundvergütung zu.

In solchen Fällen wird der Gesamtwert der Klageforderungen aller vertretenen Parteien als Streitwert genommen, und die anhand dieses Streitwerts bestimmte Punktzahl wird für die zweite und jede weitere Person um 20 % erhöht, wobei die Erhöhung insgesamt 100 % der Vergütung nicht übersteigen darf.

Der erhöhte Vergütungsbetrag wird gleichmäßig auf alle vertretenen Personen aufgeteilt.

Bei offensichtlichem Missverhältnis im Vertretungsaufwand einzelner Parteien im selben Verfahren kann der Rechtsanwalt eine abweichende Vergütungsvereinbarung mit den Parteien treffen.

Besondere Vergütungsvereinbarungen

Artikel 37

Der Rechtsanwalt kann die Höhe der Vergütung frei mit der Partei vereinbaren, unabhängig von dieser Tarifordnung, sofern der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird (einschließlich E-Mail-Korrespondenz).

Die Vergütung kann auf folgende Weise vereinbart werden:

nach Arbeitsstunden, wobei die Parteien die Stundenvergütung frei vereinbaren,

durch Erhöhung der tariflich vorgesehenen Vergütung um einen bestimmten Prozentsatz, jedoch maximal 100 %,

durch Festlegung eines Pauschalbetrags für eine bestimmte Leistung,

durch Festlegung eines monatlichen Betrags für kontinuierliche Betreuung,

anteilig zum Erfolg im Verfahren, wobei der Höchstsatz 30 % des erzielten Erfolgs nicht überschreiten darf,

Anwendung der Anwaltsgebührenordnung eines ausländischen Staates, in dem die Rechtsdienstleistung erbracht wird oder aus dem die Partei stammt,

Kombination der genannten Methoden.

Mehrwertsteuer

Artikel 38

Ist der Rechtsanwalt mehrwertsteuerpflichtig, ist er verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf die erbrachten Rechtsdienstleistungen zu berechnen, außer in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

Berechnung der Vergütung und Ersatzkosten

Artikel 39

Die im Verfahren der Gegenpartei auferlegten Kosten beeinflussen nicht die Berechnung der Vergütung und der Kosten zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

Auf Verlangen des Mandanten ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine schriftliche Aufstellung der Vergütung und Kosten zu erstellen.

XVIII. KOSTENERSTATTUNG

Artikel 40

Dem Rechtsanwalt steht die Erstattung aller tatsächlichen Auslagen zu, die zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich waren. Hierzu gehören Post-, Telefon-, Bankspesen und sonstige Kosten.

Für Tätigkeiten außerhalb des Kanzleisitzes hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung der Reisekosten sowie auf eine Zeitvergütung gemäß Artikel 35 dieser Tarifordnung.

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Reisekostenerstattung in Höhe des Ticketpreises für das verwendete Verkehrsmittel.

Für die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs erhält der Rechtsanwalt 35 % des aktuellen Benzinpreises (Super 95) pro gefahrenem Kilometer.

Ist keine Tagespauschale gesondert vereinbart, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Tagespauschale in Höhe von 10 % des zuletzt veröffentlichten vierteljährlichen durchschnittlichen Nettogehalts in der Föderation Bosnien und Herzegowina.

Bei Aufenthalten außerhalb des Kanzleisitzes über mehr als einen Tag oder mit Hotelübernachtung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Zeitvergütung gemäß Artikel 35 Absatz 2, auf eine zusätzliche Tagespauschale sowie auf die Erstattung der Übernachtungskosten in einem 4-Sterne-Hotel.

XIX. ANWENDUNG DER TARIFORDNUNG

Artikel 41

Der Rechtsanwalt, Gerichte und andere Behörden wenden die zum Zeitpunkt der Erbringung der anwaltlichen Leistung geltende Tarifordnung und Punktwerte an.

XX. FESTLEGUNG DES PUNKTWERTES

Artikel 42

Der Punktwert beträgt 0,4 % des durchschnittlichen Nettogehalts in der Föderation Bosnien und Herzegowina, veröffentlicht vom Statistischen Amt der Föderation für den Monat Oktober des der Erbringung der Rechtsdienstleistung vorangegangenen Jahres.

Der genaue Punktwert, der im kommenden Kalenderjahr angewendet wird, wird vom Verwaltungsrat der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina spätestens bis zum 31. Dezember jeden laufenden Jahres im Amtsblatt veröffentlicht. Für das Jahr des Inkrafttretens dieser Tarifordnung wird der Punktwert zusammen mit der Veröffentlichung dieser Tarifordnung bekanntgegeben, auf Basis des vom Statistischen Amt veröffentlichten Durchschnittsgehalts für Oktober des vorangegangenen Jahres.

XXI. AUSLEGUNG DER TARIFORDNUNG

Artikel 43

Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina erlässt Auslegungen zur Anwendung dieser Tarifordnung. Die verbindliche Auslegung erfolgt durch die Versammlung der Anwaltskammer.

Auslegung und Anwendungserläuterung erfolgen auf Antrag einer Partei, eines Rechtsanwalts, eines Gerichts oder anderer befugter Stellen im In- oder Ausland.

XXII. INKRAFTTRETEN

Artikel 44

Die Tarifordnung wurde durch das Föderale Justizministerium mit Schreiben Nr. 02-45-1484/25 vom 20. Mai 2025 genehmigt.

Diese Tarifordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung tritt die bisherige Tarifordnung über die Anwaltsvergütung (Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina, Nr. 22/04 und 24/04) außer Kraft.

Nummer 1041/25 31. Mai 2025 Sarajevo

Präsident der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina

Bekir Gavrankapetanović, gez.



Hinweis: Es handelt sich um eine nicht amtliche Übersetzung der Anwaltsgebührenordnung der Föderation Bosnien und Herzegowina (vollständiger Titel: Gebührenordnung über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit von Rechtsanwälten). https://advokat-prnjavorac.com/rechtsan ... owina.html

Hinweis: Im Anhang befindet sich eine inoffizielle[…]

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