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Scheidung in Bosnien und Herzegowina

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Autor: Rechtsanwalt Prnjavorac

Zuständigkeit für die Scheidung in Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina sind zwar selbst nicht Mitglied der EU-Verordnung Rom-III, dennoch kann bosnisch-herzegowinisches Scheidungsrecht angewandt werden, sofern wenigstens einer der Ehegatten oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina haben und man sich auf keine andere Rechtsprechung geeinigt hat.

Das Ehescheidungsverfahren wird durch einen Vorschlag, einen Antrag oder eine Klage beantragt.

Die Ehescheidung erfolgt beim zuständigen Gericht: wo die Ehe geschlossen wurde oder dort, wo die Ehepartner zuletzt gemeinsam in Bosnien und Herzegowina gewohnt haben.

Ehepartner, die keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, müssen nicht durch das Verfahren der Versöhnung, sondern können sofort die Ehescheidung beantragen persönlich oder durch einen Anwalt.

Vor dem Beginn des Ehescheidungsverfahrens, müssen Ehepartner, die gemeinsame oder adoptierte minderjährige Kinder haben oder Kinder, für die das Elternrecht verlängert wurde, durch das Versöhnungsverfahren des Sozialamtes in ihrem gemeinsamen Wohnort.

Durch Vorschlag, Antrag oder in der Klage, sowie auch im ganzen Verfahren, können beide Seiten Forderungen stellen, die zur Lösung des Sorgerechts für die Kinder, Unterhalt für den Ehepartner und der Unterhalthöhe beitragen.

Vor dem Erscheinen beim Gericht:

Zum Antrag der einvernehmlichen Ehescheidung oder Klage muss dem Gericht Folgendes zugestellt werden:

Heiratsurkunde
Geburtsurkunden für die minderjährigen Kinder (wenn Sie minderjährige Kinder haben)
Insofern Sie einen Versorgungsausgleich beantragt haben, müssen Sie alle notwendigen Unterlagen als Beweis für Ihren Antrag einholen.

Nach Zustellung aller klaren und richtig formulierten Vorschläge oder Scheidungsanträge setzt das Amtsgericht den Termin für die Vorverhandlung fest, Ihr Anwalt wir rechtzeitig darüber informiert.

Bei der Vorverhandlung bei einer Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina werden den Ehegatten Möglichkeiten zur Versöhnung dargelegt, wenn die Versöhnung nicht erfolgreich war, werden die Beweise dargelegt. Nach der nicht erfolgreichen Versöhnung und dem Vorlegen der Beweise wird in 30 Tagen der Termin für die Hauptverhandlung festgelegt, bei der beide Ehepartner oder ihre Anwälte verhört werden, es werden Beweise vorgelegt und es wird das Urteil über die Ehescheidung erlassen.

Einvernehmliche Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina

Eine Art der Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina ist die einvernehmliche Ehescheidung der Ehepartner.

Die einvernehmliche Ehescheidung ist bei den Ehepartner möglich, die eine gute Kommunikation beibehalten haben und die bereit sind, alle für die Ehescheidung wichtigen Fragen einvernehmlich zu lösen.

Die einvernehmliche Ehescheidung bezieht sich auf den Artikel 55. des Familiengesetzes, der lautet:

„Artikel 55.

(1) Das Gericht wird die Ehe scheiden, die einvernehmlich stattfindet, wenn es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder adoptierte Kinder gibt oder Kinder, für die ein verlängertes Elternrecht besteht.

(2) Wenn einer der Ehepartner vor dem Urteilsspruch der Ehescheidung seine Entscheidung über die einvernehmliche Scheidung zurückzieht, wird das Verfahren eingestellt.“

Das einvernehmliche Ehescheidungsverfahren wird vom Anwalt schriftlich beantragt und beide Ehepartner sagen aus, dass sie einer einvernehmlichen Ehescheidung zustimmen und bestätigen, dass alle Bedingungen aus dem Artikel 55. des Gesetzes erfüllt sind.

Die Aussage muss von beiden Ehepartnern unterschrieben sein oder von ihren Anwälten, und sie müssen alle formellen Bedingungen nach dem Gesetz von Bosnien und Herzegowina erfüllen.

Als Beweis wird zusammen mit dem Antrag der Auszug aus dem Geburtenregister der (minderjährigen und volljährigen) Kinder und die Heiratsurkunde beigelegt.



Die Ehescheidung kann von beiden Ehepartnern beantragt werden, insofern ihre Beziehung schwer und dauerhaft beschädigt ist. Über die Scheidungsklage entscheidet das Amtsgericht, wo die Ehe geschlossen wurde oder das Amtsgericht, wo die Ehepartner ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Im Fall, dass einer der Ehepartner eine andere Staatsbürgerschaft hat oder Wohnsitz in einem anderen Land, ist diese Problematik mit dem Gesetz über die Konfliktlösungen mit anderen Ländern („Amtsblatt SFRJ“ Nr.:43/082 und 72/82) geregelt.

Artikel 35

Für die Ehescheidung ist das Recht des Landes ausschlaggebend, dessen Staatsbürgerschaft beide Ehepartner im Moment der Scheidungseinreichung besitzen. Wenn die Ehepartner verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, ist für die Ehescheidung das kumulative Recht beider Länder entscheidend. Wenn die Ehe nach Abs. 2. dieses Artikels nicht geschieden werden kann, ist für die Ehescheidung das Recht Bosnien und Herzegowinas federführend, insofern ein Ehepartner im Moment der Scheidungseinreichung wohnhaft in Bosnien und Herzegowina ist. Wenn ein Ehepartner bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, aber keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat, kann die Ehe nicht nach Abs. 2. dieses Artikels geschieden werden, für die Ehescheidung ist dann das Recht Bosnien und Herzegowinas maßgebend.

Artikel 36

Für persönliche und rechtliche Eigentumsverhältnisse der Ehepartner ist das Recht des Landes federführend, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen. Wenn die Ehepartner verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, ist das Recht des Landes federführend, wo ihr Wohnsitz ist. Insofern die Ehepartner weder die gleiche Staatsbürgerschaft haben noch ihr Wohnsitz im gleichen Land ist, ist das Recht des Landes entscheidend, wo ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war. Wenn dieses Recht nach Abs. 1. bis 3. dieses Artikels nicht ausgeführt werden kann, wird das Recht Bosnien und Herzegowinas angewendet.

Artikel 37

Für vertraglich festgehaltene Eigentumsverhältnisse der Ehepartner ist das Recht anzuwenden, das im Moment der Vertragsschließung für persönliche und gesetzliche Verhältnisse maßgebend war. Wenn das im Absatz 1 bestimmte Recht dieses Artikels vorsieht, dass Ehepartner das Recht, das für den Ehevertrag maßgebend ist, wählen können, ist dann dieses ausgewählte Recht bei der Ehescheidung anzuwenden.

Artikel 38

Wenn die Ehe für persönliche und gesetzliche Eigentumsverhältnisse ungültig oder beendet ist, ist das nach Artikel 36. bestimmte Recht dieses Gesetzes maßgebend. Wie im Artikel 36. dieses Gesetzes angeführt, ist für vertraglich festgesetzte Eigentumsverhältnisse der Ehepartner das im Artikel 37 bestimmte Recht dieses Gesetzes entscheidend.

Artikel 61

Das Gericht Bosnien und Herzegowinas ist für folgendes zuständig: Bestätigung der Exsistenz einer Ehe, für das Annullieren von Eheschließungen oder Ehescheidungen auch wenn der Angeklagte keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat und zwar:

wenn beide Ehepartner bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, abgesehen davon, wo ihr Wohnsitz ist, oder
wenn der Kläger bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist und sein Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist, oder
wenn die Ehepartner ihren letzten Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hatten und der Aufenthaltsort des Klägers im Moment der Klageeinreichung Bosnien und Herzegowina ist. Wenn der angeklagte Ehepartner ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist und sein Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist, liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Gericht Bosnien und Herzegowinas.

Artikel 62

Das bosnisch-herzegowinische Gericht ist nach Artikel 61. dieses Gesetzes ebenfalls zuständig, wenn die Ehepartner ausländische Staatsbürger sind, die ihren letzte gemeinsamen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hatten oder wenn nur der Kläger seinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat, muss der Angeklagte einwilligen, dass das bosnisch-herzegowinische Gericht über diese Sache entscheiden kann und diese Zuständigkeit muss nach Vorschrift des Landes, dessen Staatsbürgerschaft die Ehepartner besitzen, erlaubt sein.

Rechtsanwalt Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina

https://advokat-prnjavorac.com/rechtsanwalt/

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